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   BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53   

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https://dejure.org/1955,1098
BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53 (https://dejure.org/1955,1098)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1955 - V ZR 102/53 (https://dejure.org/1955,1098)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1955 - V ZR 102/53 (https://dejure.org/1955,1098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 420
  • MDR 1955, 224
  • DB 1955, 241
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 03.07.1942 - VII 112/41

    Welche Ansprüche können für einen Ehegatten begründet sein, der sein

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    So verweist es auf den Tatbestand von RGZ 169, 249, für den das Reichsgericht die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zugelassen habe, weil der Vertrag in engem Zusammenhang mit besonderen Umständen gestanden habe und von ihrem dauernden Fortbestehen (hier einer Ehe) hätte abhängig sein sollen.

    Der Senat hat dabei ebenso, wie es hier das Berufungsgericht zwecks Gegenüberstellung tut, auf RGZ 169, 249 verwiesen.

    Auch eine zeitlich unbeschränkte Bindung der Beklagten hinsichtlich der Verwendung der geplanten Wohnungsbauten im Verhältnis zum Wehrmachtsfiskus hätte nach dem oben Ausgeführten nicht die engere, langfristige Beziehung der Parteien im Sinne von RGZ 169, 249 oder des Urteils des Senats vom 14. Juli 1953 begründen können.

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    Im Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 - (NJW 1953, 1585 = MDR 1954, 27 = LM Nachschlagewerk Nr. 18 zu BGB § 242 [Bb]) hat er im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofs das Wesen der Geschäftsgrundlage eines Vertrages wie folgt bezeichnet: "Sie wird gebildet durch die bei Abschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut" (vgl. auch die Nachweisungen a.a.O. S 15 der vollständigen Urteilsfassung = NJW 1953, 1585 1.Sp. über die bisherige Rechtsprechung des Senats und des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes).

    Der Senat hat es S 18 der vollständigen Urteilsfassung (= NJW 1953, 1585 r.Sp.) für diesen Fall dahingestellt gelassen, ob nicht der Schluß gezogen werden müsse, der Wegfall der Geschäftsgrundlage könne auf beiderseits voll erfüllte Verträge nicht mehr von Einfluß sein.

  • BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51

    Rückgabe zur Verfügung beorderter Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    Ist auch dem Verwaltungsrecht der Grundsatz nicht fremd, daß behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, sobald ihr Grund entfällt (vgl. BGHZ 9, 295), so richtet sich doch der Anspruch auf Rückgabe eines enteigneten Grundstückes, das nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, nach dem jeweils für die Enteignung in Betracht kommenden Gesetz.

    Die Revision beruft sich dazu auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 (BGHZ 9, 295).

  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52

    Enteignung zwecks Wohnungsbau

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    Die Revision befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wenn sie in anderem Zusammenhange meint, allgemeine reichsrechtliche Enteignungsvorschriften seien durch die jeweils in Betracht kommenden landesrechtlichen Enteignungsbestimmungen zu ergänzen, soweit das Reichsrecht nicht selbst das Enteignungsrecht erschöpfend regele oder das Landesrecht ausdrücklich oder stillschweigend ausschließe (vgl. BGHZ 12, 357 [367]).

    Dagegen sind die Vorschriften dieses Kapitels der 3. NotVO nicht umgekehrt für das Gebiet der Behebungsverordnung für anwendbar erklärt worden (vgl. BGHZ 12, 357 [370]).

  • BGH, 03.12.1953 - IV ZR 86/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    Von besonderer Bedeutung für diese Abgrenzung ist auch seine Berufung darauf, daß die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz in erster Linie und in weitem Umfang nur zur Benutzung erfolge, sodaß bei Wegfall des Bedürfnisses die Rückgabe ohnehin zu erfolgen habe (a.a.O. S 298; vgl. dazu auch Urteil des IV. Zivilsenats vom 3. Dezember 1953 - IV ZR 86/53, LindMöh Nachschlagewerk, Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt: Wegfall des Beorderungszwecks) = DÖV 1954, 89 = BB 1954, 12 = Betrieb 1954, 61).
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    Mit der Berücksichtigung der "Vorstellung" des einen Vertragsteiles oder beider Vertragsschließenden ist entscheidend mit auf das innere, subjektive Moment, das "Psychologische" i.S. der Revision, abgestellt (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 15. Juni 1951 - V ZR 86/50 - S 23/24 der vollständigen Urteilsfassung = NJW 1951, 836 ff, 837 1.Sp. = MDR 1951, 610).
  • BGH, 26.10.1951 - V ZR 69/50

    Rückübereignung von Siedlungsland

    Auszug aus BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
    Dagegen gewährte § 12 des Kapitels II des Vierten Teils der Dritten VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537, 551, kurz: "3.NotVO") i.d.F.d.VO zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (RGBl 1, 233) dem nach diesen Bestimmungen enteigneten Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Enteignungsbescheides oder binnen einer vom Reichskommissar bestimmten Frist für die Zwecke dieser Verordnung verwendet wurde (vgl. BGHZ 3, 292).
  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Januar 1955 - V ZR 102/53 -, LM Nachschlagewerk Nr. 4 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Allgemeines Enteignungsrecht) im Anschluß an BGHZ 9, 295 ausgeführt, daß sich die Rückgabe eines enteigneten Grundstücks, das nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, nach dem jeweils für die Enteignung in Betracht kommenden Gesetz richtet (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Juni 1955 - V ZR 72/54 - S. 22/23, insoweit in BGHZ 17, 348 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist das landesrechtliche Enteignungsrecht auch bei einer Enteignung nach der reichsrechtlichen Behebungsverordnung ergänzend heranzuziehen (BGHZ 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] [367] und Urteil des Senats vom 7. Januar 1955 - V ZR 102/53 = NJW 1955, 420, 1 Sp).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54

    Zustellung eines Enteignungsbeschlusses

    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955, 420).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 174/59
    Es kann dahinstehen, ob allgemein Eingriffe des Staates in die private Sphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, wenn der Grund für solche Maßnahmen weggefallen ist (vgl. BGHZ 9, 295, 299 und BGH MDR 1955, 224).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 228/59

    Begründetheit der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte anschließend in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß dieser Grundsatz zwar dem Verwaltungsrecht "nicht fremd sei", aber im Grundstücksenteignungsrecht jedenfalls in Preußen bis 1939 keine allgemeine Geltung erlangt habe; die einzelnen zeitlich und sachlich weit auseinanderfallenden Vorschriften des Grundstücksenteignungsge rechtes sähen so verschiedenartige Maßnahmen vor, daß die Frage immer nur nach dem im Einzelfall anzuwendenden Sondergesetz zu entscheiden sei; so gewähre die Dritte Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl I 537/551), die zur Förderung vorstädtischer Kleinsiedlungen leichtere Enteignungsmöglichkeiten geschaffen hatte, einen Anspruch auf Rückenteignung gegen Erstattung der Entschädigung, wenn das enteignete Grundstück nicht innerhalb eines Jahres für die Zwecke der Enteignung verwendet war; das sei ein rein privat-rechtlicher Anspruch (BGHZ 3, 292; 9, 395 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52] ; 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] ; 14, 240 [BGH 12.07.1954 - VGS 1/54] ; 18, 253 [BGH 13.10.1955 - II ZR 44/54] ; MDR 1955, 224).
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